04. und 28.02.1933: Die Verordnungen des Reichspräsidenten zum Schutz des Deutschen Volkes und zum Schutz von Volk und Staat

 

Link zum Facebook-Post - wenn Ihnen der Artikel gefällt, freuen wir uns, wenn Sie den Post "liken"

Hindenburgs konsequente Unterstützung für den Aufbau der nationalsozialistischen Diktatur

Nachdem Hindenburg am 30. Januar 1933 die NSDAP in die Regierung geholt und Adolf Hitler zum Reichkanzler gemacht hatte, löste er am 1. Februar 1933 erneut den Reichstag auf und setzte für März ‘33 Neuwahlen an. Um sicher zu stellen, dass die NSDAP jene Wahlen auch gewinnen würde, erließ er am 4. Februar, also nur drei Tage später, sogleich seine „Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutze des Deutschen Volkes“. Damit setzte er nicht nur seine undemokratische Notverordnungspolitik fort, sondern unterstützte aktiv, dass die Nazi-Diktatur entstand! Denn die Verordnung schränkte die demokratischen Rechte ein.

Diese Verordnung 

  • erlaubte „öffentliche politische Versammlungen sowie alle Versammlungen“ zu verbieten;
  • §5 besagte: „Der Reichsminister des Innern kann allgemein oder mit Einschränkungen für das ganze Reichsgebiet oder einzelne Teile Versammlungen unter freiem Himmel und Aufzüge sowie das Tragen einheitlicher Kleidung, die die Zugehörigkeit zu einer politischen Vereinigung kennzeichnet, verbieten“;
  • §6 ermöglichte selbiges für die Landesbehörden;
  • §§7 und 8 erlaubten, dass „Druckschriften ... polizeilich beschlagnahmt und eingezogen werden“ können und dass Gerichte nicht einmal mehr die Beschlagnahme aufheben können;
  • §9 erlaubte das Verbot von periodischen Druckschriften, d.h. von Zeitungen und Magazinen;
  • §14 besagte: „Die obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen können verbieten, daß Geld- oder Sachspenden zu politischen Zwecken oder zur Verwendung durch politische Organisationen … eingesammelt werden“.
    (siehe Reichsgesetzblatt 1933/Nr. 8 vom 6. Februar 1933)

Dass mit von Hindenburgs Verordnung alle oppositionellen Kräfte von konservativen Parteien, wie Zentrum und Bayerischer Volkspartei, bis zu linken Parteien, wie SPD und KPD, behindert und unterdrückt werden sollten, wird insbesondere durch §25 deutlich. Dort wird der NSDAP-Innenminister Frick mit dem Erlass der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Umsetzung beauftragt: „Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern“.

Den Brandanschlag auf den Berliner Reichstag am 27. Februar 1933 nahm Paul von Hindenburg zum Anlass, mit seiner Verordnung zum Schutz von Volk und Staat“ vom 28. Februar 1933 praktisch alle wesentlichen demokratischen und Bürgerrechte außer Kraft zu setzen:

„Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reiches werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechtes der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegraphen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig.“

Damit hat Paul von Hindenburg endgültig die verfassungsmäßig garantierten Freiheitsrechte, das Briefgeheimnis, das Recht auf freie Meinungsäußerung, das Versammlungsrecht, und Recht auf Organisation sowie das Eigentumsrecht außer Kraft gesetzt und dem Missbrauch der Nazis übergeben.

Interessanterweise erreichten die Nazis trotz Hindenburgs Hilfe, seiner massiven Behinderung des Wahlkampfes der anderen Parteien und dem NS-Straßenterror im Wahlkampf bei den Reichstagswahlen am 5. März 1933 trotzdem nicht die absolute Mehrheit!

Quellen:

 

Hindenburgs Verordnung "zum Schutze des Deutschen Volkes" vom 04.02.1933:

Hindenburgs Verordnung "zum Schutz von Volk und Staat" vom 28.02.1933::